Nils Heininger
Freier Redakteur
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Betriebsrat gegen die elektronische Führerscheinkontrolle?

Der Betriebsrat ist ein wichtiges Mitbestimmungsorgan: Als Arbeitnehmervertretung vertritt er die Interessen der Angestellten und wacht über die Einhaltung geltender Regelungen. Doch wie verhält es sich bei der Einführung der elektronischen Führerscheinkontrolle? Wo liegen Kompetenzen und Grenzen der Mitsprache des Betriebsrats? Wir klären auf, mit welcher Strategie Sie den Betriebsrat überzeugen.
29. Januar 2021

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Nils Heininger

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Kein Interessenkonflikt

Als Wächter über die Rechte der ArbeitnehmerInnen nimmt der Betriebsrat eine mächtige Rolle im Unternehmen ein. Doch nicht immer muss es Reibereien bei Neuerungen oder der Einführung von Technologien geben. In vielen Anliegen liegen die Interessen von Betriebsleitung und Belegschaft tatsächlich ziemlich nah beieinander. Bei modernen Fuhrparklösungen wie der elektronische Führerscheinkontrolle spricht kein Argument gegen die Einführung, sofern der Nutzen und die Funktion der Technologie von vorneherein richtig kommuniziert werden.

Der Betriebsrat mischt auch im Fuhrpark mit

Der Arbeitsalltag im Fuhrpark ist vielseitig und berührt an allen Ecken und Enden rechtliche Vorschriften. In vielerlei Hinsicht gilt für MitarbeiterInnen mit Zugang zu Dienstwagen oder Poolfahrzeugen mehr zu beachten als für MitarbeiterInnen im Innendienst ohne Kontakt zum Fuhrpark.

Universell geltende Vorschriften zur Arbeitszeit werden durch Lenk- und Ruhezeiten ergänzt und vor allem der Arbeitsschutz benötigt erhöhte Aufmerksamkeit. Um die Bestimmungen zur Einhaltung der UVV, wie zum Beispiel die jährliche UVV Prüfung, führt rechtlich gesehen kein Weg herum. So lästig die Vorschriften oftmals erscheinen: Bei der Einhaltung der Vorschriften geht es meist um wichtige Sicherheitsaspekte. Schließlich sind übermüdete FahrerInnen oder schlecht gesicherte Ladung nicht nur eine Gefahr für den Betrieb, sondern auch für unbeteiligte Dritte.

Damit einzelne Arbeitnehmer im Falle eines Verstoßes gegen die Regeln des Unternehmens nicht allein dastehen, gibt es den Betriebsrat. Die Arbeitnehmervertretung vertritt die Interessen der Angestellten und wacht über die Einhaltung geltender Regeln. Zusätzlich hat der Betriebsrat in Deutschland sogar gestalterische Macht in einigen Bereichen des Betriebsalltags.

Laut § 87 des BetrVG gilt das Mitspracherecht des Betriebsrats vor allem in Bereichen der Entlohnung und Arbeitszeit, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie der generellen Ordnung des Betriebs. Doch auch die Kontrolle der Leistung von MitarbeiterInnen bedarf in vielen Fällen der Zustimmung des Betriebsrats.

Allerdings gibt es ebenfalls Bereiche, bei denen die Kompetenzverteilung immer noch unklar ist. So verhält es sich zum Beispiel bei der Einführung einer Kontrollsoftware für Führerscheine der MitarbeiterInnen.

Elektronische Führerscheinkontrolle: So funktioniert’s

Die elektronische Führerscheinkontrolle erleichtert die Arbeit in großen und kleinen Fuhrparks gleichermaßen. Erfahre hier alles über die Grundlagen und Funktionsweise unseres einzigartigen Systems für Führerscheinkontrollen in Ihrem Fuhrpark.

Elektronische Führerscheinkontrolle und Betriebsrat

Die elektronische Führerscheinkontrolle ist eine moderne Lösung, um Fahrzeughaltern die Einhaltung ihrer Halterpflichten zu erleichtern. Anstelle der manuellen Kontrolle jedes einzelnen Führerscheins durch die Fuhrparkleitung wird die rechtlich vorgeschriebene regelmäßige Kontrolle ausgelagert. Das bringt enorme Einsparungen im Arbeitsaufwand der Fuhrparkleitung und MitarbeiterInnen.

Nicht erst seit heute genießen solche Systeme im Mobilitätsmanagement wachsende Beliebtheit. Inwieweit die Einführung die Rechte des Betriebsrats berührt, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Zwar ist in §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vorgeschrieben, dass gewisse technische Einrichtungen der Mitbestimmung des Betriebsrats bedürfen. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn sie „dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Systeme zur Arbeitszeiterfassung oder Videoüberwachung fallen somit klar in die Mitbestimmungsbereiche des Betriebsrates. Doch wie sieht es mit der Führerscheinkontrolle aus?

Der Teufel steckt im Detail

Bei einer guten Kontrollsoftware spricht hinsichtlich der Überwachungsgefahr nichts für eine Beteiligung des Betriebsrates. Schließlich werden hier keinerlei Daten hinsichtlich der Leistung oder des Verhaltens ermittelt, sondern lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für die Arbeit mit Fahrzeugen geprüft.

Die Führerscheinkontrolle vom Arbeitgeber ist unvermeidbar und muss laut Gesetz sogar regelmäßig vom Fahrzeughalter durchgeführt werden. Ansonsten macht sich die Unternehmens- bzw. Fuhrparkleitung nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, […]

Sofern die erhobenen Daten nicht über den Zweck der Kontrolle der Fahrerlaubnis hinausgehen, ist die Erhebung der Kontrolldaten daher unausweichlich und bedarf keiner Zustimmung des Betriebsrats.

Vermittlung und Aufklärung statt Kompetenzgerangel

Weniger klar ist allerdings die Frage der Gestaltung der Führerscheinkontrolle. Der Kontrollprozess kann schließlich ebenfalls manuell erfolgen – zu Ungunsten aller Beteiligten. Denn die manuelle Führerscheinkontrolle bedeutet viel Aufwand und somit zusätzliche Kosten für das Unternehmen. Eine Führerscheinkontrolle per App kann hier helfen.

Die elektronische Kontrolle der Führerscheine ist folglich wünschenswert, aber nicht alternativlos für die Erfüllung der gesetzlichen Kontrollpflicht. Ob die Führerscheinkontrolle deshalb als eine Angelegenheit der betrieblichen Ordnung angesehen werden muss und den Betriebsrat mit auf den Plan ruft, ist rechtlich bisher leider nicht abschließend geklärt.

Doch warum nicht gleich den ersten Schritt tun und den Betriebsrat vor der Einführung des Systems informieren?

In der Regel haben verantwortliche Personen im Fuhrpark bei der Einführung der Kontrollsoftware nichts zu befürchten, sofern sie die Software anhand ihrer Leistungen sorgfältig ausgewählt haben. Nicht jede elektronische Führerscheinkontrolle arbeitet zum Beispiel hinsichtlich des Datenschutzes einwandfrei. Deshalb ist ein generelles Interesse an der Ausgestaltung der Kontrolle vonseiten des Betriebsrats durchaus berechtigt.

Elektronische Führerscheinkontrolle im Interesse des Betriebsrats

Setzt die Kontrollsoftware hingegen auf höchste Standards im Datenschutz, steht sie durchaus im Interesse des Betriebsrats. Die Technologie der optischen Abtastung von DriversCheck ist hinsichtlich des Datenschutzes sogar der manuellen Führerscheinkontrolle um Längen voraus. Anstelle von Führerschein-Kopien im Aktenschrank befindet sich lediglich ein erfolgreicher Kontrollvermerk auf einem sicheren Server. Einzigartig ist, dass nicht einmal Bilddaten dank der smarten Technologie gespeichert werden.

Überdies spielt es keine Rolle, an welchem Ort die Führerscheinkontrolle durchgeführt wurde. Anders als bei der manuellen Führerscheinkontrolle gibt es keine Anfahrtswege und Unterbrechungen der Arbeit. Die Arbeitnehmer können ihren Arbeitsalltag somit weitgehend ungestört von Kontrollprozessen gestalten – ebenfalls ein Anliegen des Betriebsrates.

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Elektronische Führerscheinkontrolle ohne Nachteile

Insgesamt bringt die elektronische Führerscheinkontrolle dem Unternehmen also auf beiden Seiten Nutzen: Dem Arbeitgeber spart sie langfristig immense Kosten, die Arbeitnehmer werden zudem durch optimierte Prozessgestaltung entlastet.

Selbst wenn die Mitbestimmungsrechte bei der Führerscheinkontrolle nicht abschließend geklärt sind, kann es sich daher lohnen, vor der Einführung des Systems auf den Betriebsrat zuzugehen. Wer mit offenen Karten spielt, zeigt schließlich, dass er nichts zu verbergen hat.

Wichtig ist es allerdings, die Software im Vorhinein einer Überprüfung hinsichtlich der Funktionsweise und des Datenschutzes zu unterziehen. Das erleichtert ebenfalls die Argumentation, sollte es doch dazu kommen, dass sich der Betriebsrat querstellt. In der Regel helfen hier aufklärende Gespräche über Vorteile und Funktionsweise der Technologie. Besonders, wenn im Betriebsrat selbst FahrerInnen sitzen, welche die manuelle Führerscheinkontrolle leid sind, liegen die Vorteile auf der Hand.

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