Nils Heininger
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StVO-Novelle: relevant für den Fuhrpark?

Die StVO-Novelle bringt unter anderem Neuerungen im Bußgeldkatalog. Erfahren Sie hier, was sich für Sie im Fuhrparkmanagement ändert.
7. Mai 2020

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Nils Heininger

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StVO-Novelle tritt ab sofort in Kraft

Die StVO-Novelle hat etwas auf sich warten lassen. Bereits im Herbst 2019 hat Andreas Scheuer, Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Vorschläge zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vorgelegt. Der Bundesrat hat diesen im Frühjahr 2020 mit Maßgabe zugestimmt. Am Dienstag, den 28.04.2020, sind die neuen Regelungen in Kraft getreten.

„Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Und ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert.“

– Bundesminister Andreas Scheuer

Hintergrund der StVO-Novelle ist die erhöhte Sicherheit im Straßenverkehr und die Öffnung für neue Mobilitätskonzepte. Da die Neuerungen auch indirekt Auswirkungen auf den Unternehmensfuhrpark haben, fassen wir hier die wichtigsten Punkte für Sie zusammen.

Neue StVO-Regelungen sind relevant für den Fuhrpark

Für Fuhrparkmanager sind die neuen Regelungen ebenfalls von Bedeutung, denn in den meisten Fällen handelt es sich um eine Verschärfung des geltenden Rechts. Selbstverständlich sind Ihre MitarbeiterInnen in erster Linie selbst verantwortlich für Verstöße gegen die StVO, dennoch lohnt sich ein wenig Aufklärung. Schließlich landen die Bescheide oftmals zunächst auf Ihrem Schreibtisch. Ausfälle aufgrund von Fahrverboten gehören ebenfalls zu den Unannehmlichkeiten für Unternehmen.

Halterhaftung im Fuhrpark: Das musst Du beachten

Im Fuhrpark ist die Halterhaftung eine unvermeidbare Aufgabe. Regelungen zu den Pflichten von Fahrzeughaltern finden sich im Gesetz an verschiedenen Stellen. Wir haben hier für dich die wichtigsten Informationen zur Halterhaftung zusammengeführt.

Neue Bußgelder, Punkte und Fahrverbote

 

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Abbiegen

Wer keinen Vorrang gewährt oder beim Abbiegen Fußgänger übersieht, muss mit höheren Strafen rechnen. Hier wurden die Bußgelder stark angehoben. Gefährden Sie beim Abbiegen zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer, droht ein Fahrverbot für einen Monat. Von besonderer Bedeutung für Speditions- und Logistikunternehmen: LKW-FahrerInnen müssen innerorts beim Abbiegen Schrittgeschwindigkeit einhalten, ansonsten gibt es einen Punkt in Flensburg.

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Vorrang dem Schienenverkehr

Wenn Sie dem Schienenverkehr keinen Vorrang gewähren, bekommen Sie ab sofort einen Punkt in Flensburg. Das Bußgeld wurde von 10€ auf 80€ angehoben.

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Rad- und Gehwegnutzung

Nutzen Sie mit dem Fahrrad oder E-Scooter den falschen Weg, drohen seit neustem Bußgelder ab 55€. Auch für viele kleiner Verstöße wurden die Beträge angepasst.

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Durchfahrtsverbote und Umwelt

Für die Missachtung von Durchfahrtsverboten wurden lediglich die Bußgelder angehoben, Punkte und Fahrverbote gibt es hier nicht. Gleiches gilt für die Missachtung der Umweltzonen und Belästigungen durch Lärm, Abgas und unnötigem Fahren.

Fahrräder auf dem FahrradwegInsbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer sollen durch die StVO-Novelle besser geschützt werden.

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Rettungsgasse

Hier wurde die StVO drastisch verschärft. Für alle Vergehen im Zusammenhang mit der Rettungsgasse gibt es zwei Punkte, einen Monat Fahrverbot und mindestens 200€ Strafe. Dazu zählt unter anderem das Blockieren bzw. Nichtbilden der Rettungsgasse.

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Geschwindigkeit

Ab jetzt werden Sie bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h in doppelter Höhe zur Kasse gebeten. Ab 26 km/h bleibt das Bußgeld unverändert, dafür gibt es weiterhin einen Punkt und zusätzlich einen Monat Fahrverbot – egal ob Sie außerorts oder innerorts zu schnell waren.

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Halten und Parken

Hier wurden die Bußgelder ebenfalls massiv heraufgesetzt. Kommt es beim Halten zur Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung anderer Verkehrsteilnehmer, kann es nun in vielen Situationen einen Punkt geben: Beim Halten in zweiter Reihe und auf dem Fahrradschutzstreifen; beim Parken auf Geh- und Radwegen, auf Sperrflächen in zweiter Reihe oder im Fahrraum von Schienenfahrzeugen.

Weitere Neuerungen in der StVO

Neben den erhöhten Bußgeldern der StVO wurde auch der nötige Mindestabstand beim Überholen fest definiert. Neue Verkehrsschilder und weitere Rechte für RadlerInnen sind ebenfalls eingeführt worden.

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Abstandsregelungen

Beim Überholen von Fußgängern, Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen (z. B. E-Scooter) muss innerorts 1,5 Meter und außerorts 2 Meter Abstand gehalten werden. Da dies an vielen Stellen de facto einem Überholverbot gleichkommt, wurde die Neuerung zuvor viel debattiert, letztlich jedoch durchgesetzt.

Etwas komplizierter wird es beim Parken an der Fahrbahnkante, wenn ein Radweg hinter den parkenden Autos verläuft: Damit Verkehrsteilnehmerinnen beim Abbiegen die RadfahrerInnen auf dem Radweg besser sehen können, gelten neue Parkregeln. Zur Fahrbahnkante vor und hinter Kreuzungen müssen in dieser Situation ganze acht Meter Abstand eingehalten werden.

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Neue Verkehrsschilder

Mit der StVO-Novelle wurde zusätzlich eine ganze Reihe neuer Verkehrsschilder eingeführt. Neben Sinnbildern für Carsharing, mehrfach besetzte PKW und das Lastenrad gibt es nun Schilder für Fahrradzonen und Radschnellwege. Hinzu kommen Verbotsschilder für das Überholen von Fahrrädern und anderen einspurigen Fahrzeugen sowie ein grüner Pfeil für freies Rechtsabbiegen für RadfahrerInnen.

 

Neue Verkehrsschilder

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Noch mehr fürs Fahrrad

RadfahrerInnen dürfen nun zu zweit nebeneinander fahren. Aufregen können Sie sich als Autofahrer aber immer noch darüber – denn das Nebeneinanderfahren ist nur dort erlaubt, wo andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Des Weiteren dürfen RadlerInnen ab 16 Jahren nun eine weitere Person auf dem Fahrrad transportieren, sofern das Fahrrad dafür ausgelegt ist.

Was ändert sich für die Fuhrparkleitung?

In Zukunft müssen Sie mit höheren Strafen und Bußgelder für die Ordnungswidrigkeiten Ihrer MitarbeiterInnen rechnen. Zunächst betrifft Sie das nur sekundär, doch die höheren Strafen ziehen einen Rattenschwanz an Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen hinter sich her. So kann ein Führerscheinverlust letztlich auch für die Fuhrparkleitung unangenehme Folgen haben.

Im Rahmen der regelmäßigen Führerscheinkontrolle erfüllen Sie schließlich nur einen Teil Ihrer Kontrollpflichten. Darüber hinaus müssen Sie zusätzliche Kontrollen auf Verdacht einplanen. Auf Nummer sichergehen heißt hier: Bei häufigeren Vergehen lieber einmal mehr kontrollieren, als später für die Anordnung einer rechtswidrigen Fahrt belangt zu werden.

Hat eine Person in Ihrem Unternehmen mit der Zeit durch Fahrten mit dem Dienstwagen mehrere Punkte in Flensburg bekommen, lohnt es sich eventuell, die Kontrollen enger zu takten. Wenn Sie bereits DriversCheck für die regelmäßige elektronische Führerscheinkontrolle nutzen, ist das kein Problem. Mit nur wenigen Klicks können Sie einzelnen FahrerInnen individuelle Kontrollfristen zuweisen.

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Prävention schützt am besten

Die elektronische Führerscheinkontrolle ist die einfachste Methode, um einer der wichtigsten Halterverantwortungen gerecht zu werden. Der Verlust des Führerscheins fällt so eher auf und Sie sind rechtlich abgesichert. Letztlich geht ein Ausfall der Arbeitskraft jedoch immer mit organisatorischem Aufwand und Kosten für das Unternehmen einher.

Insofern bleiben eine sachliche Aufklärung und Appelle die Werkzeuge der Wahl, um einen positiven Einfluss auf Ihre MitarbeiterInnen auszuüben. Eine kleine Hilfe kommt vom Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Auf der Ministeriumswebsite finden Sie eine leicht verständliche Übersicht der Änderungen zum Ausdrucken. Wer es etwas sachlicher mag, findet die neuen Bußgelder ebenfalls in Tabellenform.

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